Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über Konzeptions-, Text- und Design-, und Marketingleistungen sowie die Erstellung und das Hosting von Websites und die damit verbundenen Dienstleistungen zwischen der Agentur jut-so und dem Auftraggeber.
  2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von jut-so gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von jut-so. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
  3. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn jut-so in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
  4. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen jut-so ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  5. Mit Annahme des Angebotes werden die AGB Vertragsbestandteil des Vertrags zwischen jut-so und dem Auftraggeber.

§2 Vertragsgegenstand

  1. Die Leistungen von jut-so ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Agentur. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.
  2. Soweit mit dem jeweils zugehörigen Preisteil vereinbart,
    • erstellt jut-so für den Auftraggeber eine Website mit den spezifizierten Merkmalen gemäß der Leistungsbeschreibung,
    • stellt jut-so dem Auftraggeber Speicherplatz im Internet (Webspace) für die Website des Auftraggebers und deren Anbindung an das Internet (Hosting) zur Verfügung;
    • betreut jut-so die Website des Auftraggebers technisch mit den vereinbarten Leistungsumfängen;
    • stellt jut-so dem Auftraggeber auf Anfrage ein Softwaretool zur Verfügung, mit dem der Auftraggeber Informationen über die Nutzung seiner Website durch Besucher der Website einsehen kann. Die Daten beinhalten unter anderem Seitenzugriffe, Zugriffsquellen, Absprungraten, verweisende Websites, verwendete Suchmaschinen und Sucheingaben;
    • meldet jut-so für den Auftraggeber die von dem Auftraggeber ausgesuchte Domain bei der zuständigen Registrierungsstellen an und hält die Website des Auftraggebers unter dieser Domain für die Dauer des Vertrages zum Abruf im Internet bereit,
    • erstellt jut-so Corporate Design Inhalte für den Auftraggeber (Logos, Geschäftsausstattung, Imagebroschüren, Produktbroschüren, Folder, Flyer und anderes).
    • konzeptioniert und erbringt jut-so Marketing- und Werbeleistungen (Erstellung von Funnels, Google-Ads-Kampagnen/früher AdWords-Kampagnen genannt, Content, Tracking, Analyse, Optimierung, Online-Marketing, Social-Media-Beratung, Social-Media-Kampagnen und anderes).
  3. Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anfordern. Die Mitteilung der Änderungswünsche erfolgt in Textform. Nimmt jut-so ein solche Änderungsanfrage nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt jut-so ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4 Abs. 3. 3.
  4. Soweit der Auftraggeber Aufträge an jut-so mündlich erteilt, sind diese bindend. ut-so hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn jut-so vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch jut-so auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.
  5. jut-so ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen. jut-so ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von jut-so und in Abstimmung mit dem Kunden abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, jut-so im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
  6. jut-so kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
  7. Die Vertragsleistungen erfolgen zu jeder Zeit in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. jut-so informiert den Auftraggeber über den Stand der Projektplanung.

§3 Angebot, Informationen

  1. Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
  2. jut-so wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preisen machen.
  3. Abweichend von § 312 i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.

§4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Alle Preise gegenüber Unternehmern und Privatpersonen sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nichts anderes vereinbart ist.
  2. Mit der Auftragserteilung ist eine Anzahlung fällig. Je nach Vereinbarung ist entweder eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Gesamtsumme für das Gesamtprojekt zu leisten oder die Rechnung über den jeweils bevorstehenden, vorab definierten Projektteil (im Angebot und nachstehend als »Step« bezeichnet) zu begleichen (Meilensteinabrechnung). Die Höhe der Zahlungssumme ergibt sich aus dem Angebot.
  3. Wenn nicht anders vereinbart, ist bei Einzelprojekten mit Angebotsannahme eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Gesamtsumme zu leisten. Der gezahlte Betrag wird vom Gesamtbetrag vollständig in Abzug gebracht. Der Rechnungsendbetrag wird mit Fertigstellung der Arbeiten, spätestens jedoch sechs Monate nach Angebotsannahme, fällig.
  4. Wenn nicht anders vereinbart, greift bei Projekten, die aus mehreren Steps bestehen, die Meilensteinabrechnung (siehe § 4, Absatz 2). Die im Angebot definierten Positionen werden zum Start der jeweiligen Projektphasen fällig, spätestens jedoch sechs Monate nach dem im Projektplan festgelegten Start des entsprechenden Steps (s. § 8, Absatz 2).
  5. jut-so arbeitet projektbezogen und stellt personelle Kapazitäten entsprechend der geplanten Projekte auf. Im Falle einer vom Auftraggeber verursachten Verzögerung des Projektplans (s. § 8, Absatz 2) ist jut-so berechtigt, die Meilensteinabrechnung laut ursprünglichem Projektplan vorzunehmen. Je nach Zeitpunkt der Verzögerungsankündigung durch den Auftraggeber ist die Meilensteinabrechnung wie folgt zu leisten:
    • Bis 3 Monate vor Fälligkeit: 0%
    • Bis 6 Wochen vor Fälligkeit: 30%
    • Bis 4 Wochen vor Fälligkeit: 50%
    • Bis 2 Wochen vor Fälligkeit: 70%
    • Weniger als 14 Tage: 100%
  6. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten. Bei Zahlungsverzug kann jut-so Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
  7. Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  8. Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  9. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jut-so wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
  10. Die Vergütung von Design-Entwürfen, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  11. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist jut-so berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
  12. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§5 Website

  1. jut-so erstellt die Website für den Auftraggeber kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der drei wesentlichen Browser: Chrome, Firefox und Safari. Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Browsern und Systemen ist eine genaue Übereinstimmung der Darstellung und Funktionstüchtigkeit nur mit unvertretbarem Aufwand zu gewährleisten. Soweit sich daraus keine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Website ergibt, ergibt sich aus solchen Abweichungen kein Mangel. Sofern der Auftraggeber eine Optimierung wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
  2. Bei älteren und zukünftigen Browser-Versionen sowie zukünftigen WordPress-, Theme-, Plugin- oder sonstigen verwendeten Software-Versionen von Drittanbietern kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.

§6 Corporate Design

  1. Soweit beauftragt, erstellt jut-so das Corporate Design für den Auftraggeber mit dem abgestimmten Design in den Formaten nach dem Angebot. Zusätzliche Formate und Ausgaben erfordern einen weitergehenden, kostenpflichtigen Auftrag an jut-so. Erbringt die Agentur solche Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers, hat sie dafür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung.
  2. Ergänzende Beratung und Implementierung ist nur Vertragsgegenstand, wenn sie im Angebot aufgeführt ist.
  3. Aufgrund der unterschiedliche Farbstandards für die Darstellung im Web (RGB) und für den Druck (CYMK), ist eine vollständige Übereinstimmung von Web- und Druckdesign nicht herzustellen.

§7 Marketing

  1. Soweit beauftragt, erbringt jut-so Marketing- und Werbeleistungen für den Auftraggeber mit den Inhalten gemäß dem Angebot.
  2. Bei der Erstellung von Content, Trackingvorrichtungen, Analysetools und Optimierung einer Website wird jut-so die beauftragten Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen und dem Auftraggeber liefern oder auf der Website installieren.
  3. Bei der Durchführung von Werbemaßnahmen, Social Media Kampagnen und Google-Ads-Kampagnen (früher AdWords-Kampagnen genannt) wird jut-so die Maßnahmen in dem besprochenen Umfang durchführen. Ein bestimmter Erfolg kann hier nicht garantiert werden.
  4. Bei den Werbemaßnahmen verstehen sich die Preise der Agentur immer ohne das erforderliche Werbebudget, Kosten und Spesen für die Werbung ist immer zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
  5. Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Werbeplattformen selbst verantwortlich.

Projektarbeit

§8 Projektablauf

  1. Der Beginn eines Projekts setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für jut-so bleibt vorbehalten.
  2. Projekte werden nach Absprache mit dem Auftraggeber in Projektphasen (Steps) aufgeteilt, die in einem Projektplan festgehalten werden. Der Projektplan wird vom Auftraggeber abgenommen.
  3. Nach jedem Step wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert. Danach beginnt die nächste Projektphase.

§9 Abnahme

  1. jut-so wird dem Auftraggeber das Gewerk eines Steps liefern oder vorführen. Damit gilt die jeweilige Projektphase als abgeschlossen. er Auftraggeber wird aufgefordert, das Teilwerk oder Gesamtwerk sofern nicht anders vereinbart innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang abzunehmen. Bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen bestimmt werden. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Gewerk als abgenommen und die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers gelten entsprechend, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.
  2. Mit der Abnahme gehen Gefahr und Risiko der Website und sonstigen Leistungen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, für die Website und seine Social Media Auftritte Impressum und Datenschutzerklärung sowie alle anderen rechtlichen Anforderungen zu beachten und immer aktuell zu halten. Ebenso muss der Auftraggeber die Website in Bezug auf die technischen Anforderungen immer aktuell halten. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige Update der eingesetzten Software (CMS, Plugins und/oder Themes).
  3. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

§10 Mitwirkungspflichten

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jut-so sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben für die Website und die von der Agentur zu erstellenden Designs (z.B. Logos) sowie alle juristischen Texte (z.B. Impressum und Datenschutzerklärung) und eventuell Inhalten entgegenstehende Urheber- oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an Websites und Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Überprüfen, einhalten und einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages, sofern dies nicht ausdrücklich gegen zusätzliche Vergütung vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jut-so alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch jut-so vereinbart ist.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Server- und Software-Umgebung den erforderlichen technischen Mindestanforderungen für das Projekt mit den zu verwendenden Softwareumgebungen entspricht.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

§11 Haftung

  1. er Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, in Werbungen oder in Druckwerken, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller jut-so übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur hierzu berechtigt sein, stellt der Auftraggeber jut-so von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  3. Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jut-so auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
  4. jut-so haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet jut-so nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  5. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt jut-so gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit jut-so kein Auswahlverschulden trifft. jut-so tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
  6. Sofern jut-so selbst Kunde von Subunternehmern ist, tritt jut-so hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von jut-so zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Mit Annahme der AGB erfolgt die Annahme der Abtretung der vorgenannten Forderungen.
  7. Der Auftraggeber stellt jut-so von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen jut-so stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
  8. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von jut-so.
  9. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet jut-so nicht.
  10. jut-so haftet nicht für das einwandfreie Funktionieren von eingekauften Plugins und Themes von Drittanbietern.

§12 Leistungserbringung, Erschwernisse

  1. Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Kauftheme, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen.
  2. Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
  3. Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung.
  4. Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
  5. Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.

§13 Verzug, Annahmeverzug, Rücktritt

  1. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. jut-so ist berechtigt, dem Auftraggeber den erbrachten Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
  2. Sollten z.B. Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist jut-so berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass jut-so projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-) Verzug, ist jut-so berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.
  4. Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Meilensteinabrechnung gemäß § 4 Absatz 5 zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
  5. Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann jut-so von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Dieser umfasst insbesondere die gemäß Meilensteinabrechnung vereinbarte und nach § 4 Absatz 5 bestimmte Vergütung und den entgangenen Gewinn oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
  6. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was jut-so an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch jut-so kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden.
  7. Sollten vom Auftraggeber verschuldete Verzögerungen das Arbeiten am Wochenende/an Feiertagen/zu Nachtstunden zur Einhaltung eines vorher abgesprochenen Zeitplans erfordern, so ist jut-so berechtigt, den doppelten Betrag des vereinbarten Stundensatzes für Arbeiten außerhalb der gängigen Arbeitszeiten zu verlangen, sofern der Auftraggeber die Einhaltung des Zeitplans weiterhin verlangt. Verschuldete Verzögerungen sind unter anderem das Nichtliefern von Informationen zu vereinbarten Zeitpunkten sowie verspätete Freigaben nach Feedback-Anpassungen. Die gängigen Arbeitszeiten liegen Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 18:00 Uhr.

§14 Mängelrechte, Verjährung

  1. Soweit Marketing, Suchmaschinen-Optimierung oder andere Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht.
  2. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten. jut-so behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
  3. Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  4. Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für jut-so nicht verbindlich.
  5. Soweit der Auftraggeber ein Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder jut-so hat den Mangel aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.

§15 Urheberrechte, Nutzungsrechte

  1. Jeder an jut-so erteilte Urheberwerkvertrag, ist auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet.
  2. Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber an der Leistung der Agentur das ausschließliche Nutzungsrecht. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und jut-so. Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei der Agentur, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
  3. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen jut-so insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu.
  4. Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
  5. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von jut-so weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt jut-so, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
  6. Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Website oder die sonstigen gelieferten Textinhalte zu bearbeiten oder zu löschen. Im Falle jeder Änderung kann jut-so verlangen, nicht mehr als Urheberin der Website benannt zu werden.
  7. jut-so hat das Recht, als Urheberin genannt zu werden. Sie wird die Website in üblicher Form mit einer Urheberbenennung inklusive einer Verlinkung zu Ihrer Website versehen; dem Auftraggeber ist nicht gestattet, diesen Hinweis ohne Einwilligung der Agentur zu entfernen, sofern er daran nicht ein überwiegendes Interesse hat.
  8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
  9. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass jut-so die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. jut-so darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.

§16 Eigentumsvorbehalt, Vertragsunterlagen, Pfandrecht

  1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an jut-so zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
  3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
  4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich jut-so sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages – der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen oder an Dritte weitergeben.
  5. Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an jut-so zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn jut-so die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für jut-so nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.

Webhosting

§17 Hosting

  1. Die Stellung des Internetspeichers erfolgt auf einem Shared Server eines dritten Serveranbieters mit dem im Angebot genannten Speicherplatz, ersatzweise von 100 MB.
  2. Der Auftraggeber hat, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf eine eigene IP- Adresse oder einen eigenen Server für seine Website. as Hosting wird auf von mehreren Nutzern genutzten zentralen Servern mit einer IP-Adresse und einer für alle Nutzer für den jeweiligen Server verfügbaren Bandbreite erbracht. Dadurch kann die tatsächlich dem Auftraggeber zur Verfügung stehende Bandbreite schwanken.
  3. Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Recht, die mit der Nutzung des Shared-Servers verbundenen Softwarefunktionen nach Maßgabe dieser AGB und den Lizenzbestimmungen der dritten Softwareanbieter zu nutzen. Weiter gehende Rechte erhält der Auftraggeber nicht.
  4. jut-so strebt eine größtmögliche Verfügbarkeit der Website des Auftraggebers an. Ist die Verfügbarkeit der Website zu Zeiten normalen Besucherverkehrs für eine erhebliche Zeitdauer unterschritten, kann der Auftraggeber eine zeitanteilige Rückerstattung der betreffenden Hosting-Gebühren für die anteilige Dauer der Nichtverfügbarkeit geltend machen. Nichtverfügbarkeit liegt dabei nur vor, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann oder die Nutzung der Dienste unzumutbar erschwert ist, und die zugrundeliegende Störung von der Agentur zu vertreten ist.
  5. Vorher absehbare Wartungsarbeiten werden angekündigt. Während einer Wartung kann es technisch bedingt zu einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit der Website kommen.
  6. jut-so haftet nicht für höhere Gewalt oder bei der Agentur oder den Subunternehmern der Agentur eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die jut-so ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen zu erbringen. Jut-so haftet weiter nicht für Datenverluste oder Nichtverfügbarkeiten, die durch geeignete, den Regeln der Technik und Eigenvorsorge entsprechende Vorkehrungen des Auftraggebers unschwer zu verhindern gewesen wären.
  7. jut-so behält sich vor, den Internet-Zugang zu beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netz- oder Serverintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes oder des Servers, der Software oder der gespeicherten Daten, der Interoperabilität der Dienste oder der Datenschutz dies erfordern.

§18 Domain-Registrierung

  1. Soweit eine Domain Registrierung durch jut-so vereinbart ist, wird jut-so prüfen, ob die von dem Auftraggeber gewünschten Domainnamen bereits vergeben sind. Soweit diese Prüfung ergibt, dass die von dem Auftraggeber gewünschten Domains noch nicht an Dritte vergeben sind, wird jut-so diese Domains bei einem entsprechenden Domain-Provider für den Auftraggeber beantragen. Soweit die Prüfung ergibt, dass die Domains bereits an Dritte vergeben sind, wird jut-so den Auftraggeber hiervon unterrichten. Weitergehende Pflichten hat jut-so insoweit nicht.
  2. Soweit es anlässlich der Registrierung zu Rückfragen kommt, wird jut-so diese nach Abstimmung mit dem Auftraggeber beantworten.
  3. Den Erfolg der Anmeldung – d.h. die wirkliche Registrierung der Domains – schuldet jut-so nicht, die Registrierung obliegt allein dem zuständigen Domain-Provider.
  4. Ist die Anmeldung erfolgreich, wird der Auftraggeber bei der Registrierungsstelle als rechtlicher Inhaber der Domain registriert.
  5. Die Aufrechterhaltung der Registrierung schuldet jut-so nicht (im Regelfall verlängert sie sich aber automatisch).
  6. jut-so kann die Domain nicht auf Ihre Vereinbarkeit mit Rechten Dritter prüfen, diese ist nicht vereinbart und kann auch nicht vereinbart werden (unerlaubte Rechtsberatung). Der Auftraggeber muss die als Domain zu registrierenden Zeichenfolgen daher selbst (ggf. durch einen Rechts- oder Patentanwalt) daraufhin überprüfen, ob sie mit den Rechten Dritter und den allgemeinen Gesetzen vereinbar ist. Der Auftraggeber versichert, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten Dritter oder allgemeinen Gesetzen für die gewünschten Domains bestehen. Soweit Dritte dennoch von dem Auftraggeber eine Änderung, Löschung oder Übertragung einer oder mehrerer der angemeldeten Domains verlangen, ist die Abwicklung und sind alle damit verbundenen Kosten allein Sache des Auftraggebers. Dasselbe gilt für vergleichbare behördliche Maßnahmen bezüglich einer oder mehrerer der Domains.
  7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen und die Vergabebestimmungen des zuständigen Domain-Providers anzuerkennen. jut-so kann für alle Erklärungen bezüglich der Domains (z.B. Kündigung, Providerwechsel, Löschung der Domain), die Form verlangen, welche hierfür nach den einschlägigen Registrierungsbedingungen erforderlich ist.

§19 Laufzeit und Kündigung des Webhosting

  1. Der Vertrag tritt mit der Einigung der Parteien in Kraft und läuft fest für ein Jahr von dem vereinbarten Beginn an, ersatzweise dem Moment der Freischaltung des Zuganges des Auftraggebers. Er verlängert sich immer um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird.
  2. Eine Kündigung des Auftraggebers wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber die Domains zu seinem Vertrag selbst schließt („Close“) oder er zu einem anderen Provider mittels Konnektivitäts-Koordination umzieht („KK“). ut-so wird beim Close und beim KK mitwirken. Ohne „Close“ oder „KK“ ist eine ordentliche Online-Kündigung technisch nicht möglich und unwirksam.
  3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. jut-so ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,
    • wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug gerät
    • der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt
    • der Auftraggeber eine Vertrags- oder Rechtsverletzung Dritter oder eine Verletzung der allgemeinen Gesetze nicht während einer angemessenen Frist beseitigt (insbesondere auf dem Server rechtswidrige Inhalte zum Abruf oder zur Nutzung bereit hält, obwohl er durch Dritte oder jut-so hierüber informiert wurde).
  4. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für jut-so unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn jut-so wegen der Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
  5. Die Parteien sind im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu Hosting- oder Domain-Services verpflichtet, bei dem „Close“ oder dem „KK“ für die von dem Auftraggeber gehaltenen Domains mitwirken.
  6. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was jut-so an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose Kündigung durch jut-so zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden der Agentur zu ersetzen. Hat jut-so eine fristlose Kündigung durch den Auftraggeber zu vertreten, hat jut-so dem Auftraggeber nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.

Gemeinsame Schlussbestimmungen

§20 Datenschutz

  1. Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.
  2. Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
  3. Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
  4. Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

§21 Digitale Daten

  1. jut-so ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
  2. Hat jut-so dem Auftraggeber (digitale) Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von jut-so geändert werden.

§22 Gewährleistung

  1. jut-so verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
  2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von einer Woche nach Projektabschluss schriftlich bei jut-so geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

§23 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von jut-so. jut-so ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
  2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. ommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.

Analysing… wait… almost there…