Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Letztes Update: August 2024
§ 1 Begriffsbestimmungen, Allgemeines
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) dienen als Grundlage für die Zusammenarbeit der Parteien in den Tätigkeitsbereichen der jut-so GmbH. Mit Annahme des Angebotes werden die AGBs Vertragsbestandteil des Vertrags zwischen der jut-so GmbH (jut-so) und dem Auftraggeber.
- Als „Auftragnehmer“ oder „Agentur“ wird derjenige bezeichnet, der die Hauptleistung schuldet und die Vergütung erhalten soll, vorliegend jut-so. Als „Auftraggeber“ gilt derjenige, der die Hauptleistung erhalten soll und die Vergütung zu bezahlen hat. Das Vertragsverhältnis, in dem diese beiden Parteien zueinanderstehen, wird als „Auftrag“ bezeichnet.
- Für alle Aufträge über Leistungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Sie gelten als vereinbart, insoweit der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach Zugang widerspricht. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten. Ausnahmen hiervon bedürfen einer eindeutigen schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Einer Gegenbestätigung der Auftraggeber unter Hinweis auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn jut-so in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
- Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden die AGB gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
- Die folgenden AGB gelten unabhängig davon, ob die Agentur im eigenen oder im fremden Namen handelt und unabhängig davon, ob die Agentur auf eigene oder fremde Rechnung handelt.
§ 2 Auftragsgegenstand, Leistungsumfang
- Die Agentur erbringt ihre Leistungen aufgrund gesondert zu beauftragender Aufträge. Der Gegenstand, der Umfang und die Details des Auftrags richtet sich nach der im Angebot festgelegten Leistungsbeschreibung der Agentur, auf die wiederrum die Bestimmungen dieser AGB Anwendung finden. Mit Freigabe eines von der Agentur vorgelegten Angebotes/Kostenvoranschlages gelten die darin beschriebenen Leistungen als vereinbart. Die Agentur schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.
- Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anfordern. Die Mitteilung der Änderungswünsche erfolgt in Textform. Nimmt jut-so ein solche Änderungsanfrage nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt jut-so ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 6 Absatz 05.
- Soweit der Auftraggeber Aufträge an jut-so mündlich erteilt, sind diese bindend. jut-so hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn jut-so vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch jut-so auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.
- jut-so ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Leistungen Dritte selbst oder im Auftrag des Kunden zu beauftragen. Sie ist ferner berechtigt, Dienste von Drittanbietern, insbesondere KI-Dienste, einzusetzen.jut-so ist berechtigt, die verwendete Internetinfrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von jut-so und in Abstimmung mit dem Kunden abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, jut-so im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
- jut-so kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
- Die Vertragsleistungen erfolgen zu jeder Zeit in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber. jut-so informiert den Auftraggeber über den Stand der Projektplanung.
§ 3 Angebot, Information
- Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
- jut-so wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preisen machen.
- Abweichend von § 312 i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
§ 4 Termine, Abnahme bei Werksleistung
- Sind Termine und Lieferfristen nicht ausdrücklich schriftlich fix vereinbart, sind sie als unverbindliche Orientierungshilfen zu verstehen.
- Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht binnen sieben Tagen nach Ablieferung oder Bereitstellung und Mitteilung mittels E-Mail an den Auftraggeber erklärt oder verweigert wird, insoweit das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Unerhebliche Mängel sind solche, die die Benutzbarkeit der Leistung weder aufheben noch erheblich beeinträchtigen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
- Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
§ 5 Vergütung, Zahlung, Rechnung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Reisekosten
- Sämtliche Leistungen, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Insoweit für eine Leistung keine Vergütung bestimmt ist, gelten die gültigen Preislisten der Agentur, hilfsweise marktübliche Preise als vereinbart.
- Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Weitere Gebühren, Zölle und sonstige Abgaben (bspw. Künstlersozialkasse) hat der Auftraggeber – auch bei einer nachträglichen Erhebung – zu tragen.
- Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Weitere Gebühren, Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige Abgaben hat der Auftraggeber zu tragen, auch bei einer nachträglichen Erhebung.
- Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug, insoweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Rechnungsbeanstandungen sind der Agentur innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Rechnung schriftlich mitzuteilen.
- Sofern der Auftraggeber spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung keine Zahlung leistet, gerät er in Verzug. Sobald der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten. Bei Zahlungsverzug kann jut-so Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
- Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung der Agentur Sonder- und/oder Mehrleistungen der Agentur, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Jeder Mehraufwand der Agentur wird gemäß den vereinbarten Stundensätzen berechnet. Mehraufwand stellen insbesondere Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers dar, die über den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Umfang hinausgehen.
- Wenn nicht anders vereinbart, ist bei Einzelprojekten mit Angebotsannahme eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Gesamtsumme zu leisten. Der gezahlte Betrag wird vom Gesamtbetrag vollständig in Abzug gebracht. Der Rechnungsendbetrag wird mit Fertigstellung der Arbeiten, spätestens jedoch sechs Monate nach Angebotsannahme, fällig.
- Mit der Auftragserteilung ist eine Anzahlung fällig. Je nach Vereinbarung ist entweder eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Gesamtsumme für das Gesamtprojekt zu leisten oder die Rechnung über den jeweils bevorstehenden, vorab definierten Projektteil (im Angebot und nachstehend als »Step« oder »Projektphase« bezeichnet) zu begleichen. Die Höhe der Zahlungssumme ergibt sich aus dem Angebot.
- Bei Projekten, die aus mehreren Projektphasen bestehen, werden die im Angebot definierten Positionen zu Beginn der jeweiligen Projektphasen abgerechnet (Meilensteinabrechnung), spätestens jedoch sechs Monate nach Beginn der entsprechenden Projektphase.
- Verzögert sich der Projektbeginn nach Auftragserteilung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist jut-so berechtigt, eine Vergütung in Höhe von 30% der Projektsumme zu verlangen. Der gezahlte Betrag wird vom Gesamtbetrag vollständig in Abzug gebracht. Verzögert sich der Projektstart nach Auftragserteilung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mindesten 6 Monaten, ist jut-so berechtigt die noch offene Gesamtsumme vollständig abzurechnen.
- Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Nutzt der Auftraggeber die Entwürfe und Leistungen der Agentur in weiterem Umfang als vereinbart, so ist der Auftraggeber zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für die zusätzliche Nutzung verpflichtet. Die Bestimmung dieser angemessenen Vergütung obliegt der Agentur und kann gerichtlich überprüft werden.
- Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für die Fremdleistung.
- Die Agentur ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn der Auftraggeber mit der Abnahme von Leistungen oder Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Leistungen in Verzug ist.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung wechselseitiger Forderungen nicht berechtigt, insofern die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist und es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, der sich gegen die geltend gemachte Forderung richtet.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 6 Urheber-, Nutzungs-, Leistungsrechte
- Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache Nutzungsrecht sowie die übertragbaren Befugnisse zur Veröffentlichung der unter diesem Vertrag von der Agentur erbrachten Leistungen. Ist keine vertragliche Nutzungszeit vereinbart, gilt das Nutzungsrecht als zeitlich unbegrenzt vereinbart. Ohne anderweitige Vereinbarung sind die Nutzungsrechte auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Arbeiten der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten.
- Es besteht keine Verpflichtung der Agentur dahingehend, ihre Arbeitsergebnisse im Rahmen der Beauftragung so zu entwickelten, dass Voraussetzungen für die Entstehung von Schutzrechten, insbesondere Urheberrechten, gegeben sind. Eine Schutzfähigkeit der Arbeitsergebnisse wird nicht geschuldet.
Jedwede Rechteeinräumung an Arbeitsergebnissen der Agentur an den Auftraggeber erfolgt unter der Einschränkung einer möglichen, notwendigen Rechteeinräumung von Bestandteilen der Arbeitsergebnisse an KI-Anbieter aufgrund der Nutzung von KI-Diensten.
An ihren Entwürfen, auch wenn sie nicht die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, hat die Agentur alleiniges Nutzungsrecht. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der Schriftform.
- Die Arbeiten der Agentur einschließlich der Urheberbezeichnung dürfen ohne Zustimmung weder im Original noch bei der Reproduktion bearbeitet oder inhaltlich geändert werden. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Arbeitsergebnisses ist unzulässig.
- Sämtliche Entwürfe, Konzeptionen und sonstige Leistungen der Agentur werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
- Wiederholungsnutzungen (z.B. für Nachauflagen) oder Mehrfachnutzung (z.B. für ein anderes Projekt) sind vergütungspflichtig; sie bedürfen der Zustimmung der Agentur.
- Sollten zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzung-/Verwertungsrechte Dritter oder die Zustimmung Dritter erforderlich sein, wird die Agentur versuchen, die Rechte und/oder Zustimmung dieser Dritten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuholen, insoweit dies möglich ist. Die Rechteeinholung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, in dem in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Hinsicht zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber hat Nachforderungen nach §§ 32/32a UrhG zu tragen.
- Die Agentur verwendet zur Softwareerstellung lizensierte Software von Drittanbietern. Die Agentur wird dem Auftraggeber – nach Wahl des Auftraggebers – die einzuholenden Lizenzen nennen oder die entsprechenden Lizenzen für den Auftraggeber auf dessen Kosten einholen. Des Weiteren verwendet die Agentur teilweise Software, die unter einer Creative Commons Lizenz steht und zur freien Benutzung angeboten wird. Die Agentur prüft bei diesen Software-Teilen in erster Instanz, ob die Software zur kommerziellen Nutzung zugelassen ist. Eine tiefergehende Prüfung der weiteren Instanzen erfolgt nicht.
- Der Agentur steht ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung gegenüber dem Auftraggeber zu.
- Die Agentur darf von ihr erstellte, entworfene oder konzipierte Arbeitsergebnisse und Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrem Internetauftritt (einschließlich sozialer Netzwerke) sowie auf von ihr zur Eigenwerbung erstellen Datenträgern oder Print-Produkten nutzen. Dies umfasst auch die Veröffentlichung in Magazinen, auf Internetseiten jeglicher Art, im Bewegtbild sowie das Recht zur Teilnahme an Wettbewerben. Die Befugnis erstreckt sich auch auf von der Agentur eingesetzte freie Mitarbeiter.
- Lehnt der Auftraggeber Entwürfe oder Arbeitsergebnisse ab oder führt sie nicht aus, so bleiben die Nutzungs- und Eigentumsrechte hierfür bei der Agentur. Dies gilt auch und insbesondere für Leistungen der Agentur, die keinem gesetzlichen Schutz unterfallen.
§ 7 Haftung, Gewährleistung
- Die Agentur haftet für durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen und auf vorhersehbare, bzw. typische Schäden begrenzt.
- Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
Den Parteien ist bewusst, dass eine Überprüfung möglicher Rechteverletzungen, insbesondere von Urheberrechten Dritter bei der Verwendung von KI-generierten Inhalten derzeit kaum möglich ist. Die Leistungen der Agentur umfassen daher nicht die rechtliche Überprüfung von KI-generierten Inhalten im Hinblick auf mögliche Rechteverletzungen Dritter. Die Agentur wird den Kunden jedoch auf ihr bekannte rechtliche Risiken bezüglich KI-generierter Inhalte hinweisen.
- Haftungsbeschränkung sowie verkürzte Gewährleistung gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Arglist, Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die in Folge einer Anfechtung durch die Agentur wegen unverschuldeter Irrtümer bzw. Druck- oder Übermittlungsfehlern entstehen.
- Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.
- Die Freigabe von Produktion oder Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er sie von jeglicher Haftung frei.
- Der Auftraggeber hat Arbeitsergebnisse auf etwaige Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von der Agentur geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit in der Produktion zu überprüfen. Die Agentur haftet für Schäden, die durch ihr Design, ihr Konzept, ihre Strategie sowie ihre Programmierung oder die von ihr vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft zu prüfen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verstoßes der Werbemaßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich des Urheberrechts. Eine Pflicht zur rechtlichen Beratung durch die Agentur besteht nicht. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung der Agentur.
- jut-so verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
- Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
- 12. Der Auftraggeber hat das Entwicklungsresultat nach Anzeige der Bereitstellung bei der Agentur oder an einem anderen Ort abzunehmen und zu übernehmen. Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf ihn über.
- Kommt die Agentur ihrer Verpflichtung auf Behebung von Mängeln nach, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, in Werbungen oder in Druckwerken, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien zur Verfügung, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller jut-so übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur hierzu berechtigt sein, stellt der Auftraggeber jut-so von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
- Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jut-so auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizuhalten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
- Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt jut-so gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit jut-so kein Auswahlverschulden trifft. jut-so tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
- Sofern jut-so selbst Kunde von Subunternehmern ist, tritt jut-so hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von jut-so zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Mit Annahme der AGB erfolgt die Annahme der Abtretung der vorgenannten Forderungen.
- jut-so haftet nicht für die Rechtssicherheit von Websitetexten, insbesondere der Texte für Datenschutzerklärung, Widerspruchserklärung und Impressum.
- Der Auftraggeber stellt jut-so von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen jut-so wegen eines Verhaltens stellen, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von jut-so.
- Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet jut-so nicht.
- jut-so haftet nicht für das einwandfreie Funktionieren von Software (z.B. Plugins und Themes von Drittanbietern.
- Die Agentur ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Dateien über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren. Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über.
Die durch den Auftragnehmer durchgeführten Audits und die dazugehörigen Berichte werden auf der Grundlage gründlicher Recherchen erstellt und stellen unter keinen Umständen eine Rechtsberatung dar und sollten auch nicht als solche interpretiert werden. Die Nutzung, Umsetzung oder jegliche Handlung auf der Grundlage der dargestellten Informationen erfolgt nach eigenem Ermessen und auf eigene Verantwortung. Die jut-so ist nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Ergebnisse, Implikationen oder rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Interpretation oder Verwendung der von jut-so erstellten Audits und den darin dargestellten Informationen ergeben.
- Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz und Fahrlässigkeit der Agentur, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 8 Eigentum, Rückgabepflicht, Herausgabe von Daten, Pfandrecht
- An Arbeitsergebnissen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt. Die Originale sind der Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Agentur. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
- Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
- Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
- Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an jut-so zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn jut-so die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für jut-so nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.
§ 9 Belegexemplare, Namensnennung, Eigenwerbung
- Die Agentur hat Anspruch auf Überlassung von Abbildungen der Gegenstände oder digitalen Produkte, die mit Hilfe ihrer Entwürfe hergestellt werden, auch bei Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte.
- Insoweit schriftlich nicht abweichend vereinbart, hat die Agentur ein Recht darauf, bei Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ihre Urheberbezeichnung ist, wie von ihr angegeben, auf den nach ihren Entwürfen hergestellten Produkten anzubringen, wenn und soweit dies technisch möglich ist.
Die Agentur ist zur Eigenwerbung unter Namensnennung des Kunden und Beschreibung ihrer Leistungen für den Kunden in angemessener Form berechtigt.
§ 10 Projektablauf, Abnahme
- Der Beginn eines Projekts setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für jut-so bleibt vorbehalten.
- Sofern Projekte in Projektphasen (Steps) aufgeteilt sind und wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Projektphase eine Korrekturschleife inbegriffen. Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
- Sofern Projekte in Projektphasen (Steps) aufgeteilt sind, wird der Auftraggeber nach jeder Projektphase inkl. der dazugehörigen Korrekturschleife zur Abnahme der jeweiligen Teilwerks aufgefordert. jut-so wird dem Auftraggeber das Gewerk eines Steps liefern oder vorführen. Damit gilt die jeweilige Projektphase als abgeschlossen. Der Auftraggeber wird aufgefordert, das Teilwerk oder Gesamtwerk sofern nicht anders vereinbart innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang abzunehmen. Bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen bestimmt werden. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Gewerk als abgenommen und die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers gelten entsprechend, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.
- Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
- Mit der Abnahme gehen Gefahr und Risiko der Website und sonstigen Leistungen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, für die Website und seine Social-Media Auftritte, Impressum und Datenschutzerklärung sowie alle anderen rechtlichen Anforderungen zu beachten und immer aktuell zu halten. Ebenso muss der Auftraggeber die Website in Bezug auf die technischen Anforderungen immer aktuell halten. Dazu gehört insbesondere das regelmäßige Update der eingesetzten Software (CMS, Plugins und/oder Themes).
§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Annahmeverzug
- Der Auftraggeber wird mit der Agentur aktiv zusammenarbeiten und ist verpflichtet, der Agentur alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten oder notwendigen Umfange zur Verfügung zu stellen sowie alle sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und kostenlos zu erbringen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der Agentur zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist, und stellt die Agentur insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Agentur ist zur Überprüfung der Richtigkeit der Aussagen nicht verpflichtet. Haben fehlerhafte, unvollständige, berichtigte oder fehlende Angaben des Auftraggebers insoweit Einfluss auf die Arbeit der Agentur, als Arbeiten ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, so trägt der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Schaden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, jut-so sämtliche erforderlichen Informationen und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu rechtlichen Vorgaben für die Website und die von der Agentur zu erstellenden Designs (z.B. Logos) sowie alle juristischen Texte (z.B. Impressum und Datenschutzerklärung) und eventuell Inhalten entgegenstehende Urheber- oder Markenrechte. Die rechtlichen Anforderungen an Websites und Designs können nur von einem Rechtsanwalt beurteilt und vorgegeben werden. Überprüfen, einhalten und einpflegen rechtlicher Anforderungen ist nicht Gegenstand des Auftrages, sofern dies nicht ausdrücklich gegen zusätzliche Vergütung vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, jut-so alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch jut-so vereinbart ist.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Server- und Software-Umgebung den erforderlichen technischen Mindestanforderungen für das Projekt mit den zu verwendenden Softwareumgebungen entspricht.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
- Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.
- Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Arbeitsergebnisses wird nur dann von der Agentur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist. Entstehende Kosten und Gebühren trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch für die Beauftragung Dritter (bspw. Rechts- oder Patentanwälten) zu marktüblichen Konditionen. Insoweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Leistung auch dann als vertragsgemäß erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig ist.
- Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. jut-so ist berechtigt, dem Auftraggeber den erbrachten Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
- Sollten z.B. Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist jut-so berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass jut-so projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-) Verzug, ist jut-so berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.
- Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Meilensteinabrechnung gemäß § 5 Absatz 09 zu zahlen und die bei Wiederaufnahme des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
- Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann jut-so von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Dieser umfasst insbesondere die gemäß Meilensteinabrechnung vereinbarte und nach § 5 Absatz 10 bestimmte Vergütung und den entgangenen Gewinn oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
- Sollten vom Auftraggeber verschuldete Verzögerungen das Arbeiten am Wochenende/an Feiertagen/zu Nachtstunden zur Einhaltung eines vorher abgesprochenen Zeitplans erfordern, so ist jut-so berechtigt, den doppelten Betrag des vereinbarten Tagessatzes für Arbeiten außerhalb der gängigen Arbeitszeiten zu verlangen, sofern der Auftraggeber die Einhaltung des Zeitplans weiterhin verlangt. Verschuldete Verzögerungen sind unter anderem das Nichtliefern von Informationen zu vereinbarten Zeitpunkten sowie verspätete Freigaben nach Feedback-Anpassungen. Die gängigen Arbeitszeiten liegen Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 18:00 Uhr.
§ 12 Kreativarbeiten, Programmierarbeiten, Marketingarbeiten
- Soweit beauftragt, erstellt jut-so Designarbeiten für den Auftraggeber in den Formaten gemäß Angebot. Zusätzliche Formate und Ausgaben erfordern einen weitergehenden, kostenpflichtigen Auftrag an jut-so. Erbringt die Agentur solche Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers, hat sie dafür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung, ersatzweise der ortsüblichen und angemessenen Vergütung.
- Ergänzende Beratung und Implementierung ist nur Vertragsgegenstand, wenn sie im Angebot aufgeführt ist.
- Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
- Aufgrund der unterschiedlichen Farbstandards für die Darstellung im Web (RGB) und für den Druck (CYMK), ist eine vollständige Übereinstimmung von Web- und Druckdesign nicht herzustellen.
- jut-so erstellt Websites für den Auftraggeber kompatibel zu den jeweils aktuellen Versionen der drei wesentlichen Browser: Chrome, Firefox und Safari. Aufgrund der Vielfalt der unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Browsern und Systemen ist eine genaue Übereinstimmung der Darstellung und Funktionstüchtigkeit nur mit unvertretbarem Aufwand zu gewährleisten. Soweit sich daraus keine wesentliche Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der Website ergibt, ergibt sich aus solchen Abweichungen kein Mangel. Sofern der Auftraggeber eine Optimierung wünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
- Bei älteren und zukünftigen Browser-Versionen sowie zukünftigen WordPress-, Theme-, Plugin- oder sonstigen verwendeten Software-Versionen von Drittanbietern kann die einwandfreie Funktionsfähigkeit nicht garantiert werden. Ist eine Optimierung für diese Versionen gewünscht, kann diese kostenpflichtig dazu gebucht werden.
- Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Kaufthemes, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen.
- jut-so behält sich das Recht vor, die Migration zu bestimmten Hosting-Anbietern aus technischen Gründen zu verweigern.
- Bei Durchführung von Optimierungsarbeiten zur Verbesserung der Websitegeschwindigkeit wird jut-so bestimmte Maßnahmen nach bestem Wissen und Gewissen umsetzen. Ein maximaler Page-Speed-Score wird nicht garantiert.
- Bei der Anbindung von Zahlungsmethoden an E-Commerce-Systeme ist der Auftraggeber verpflichtet, einen entsprechenden Händleraccount beim gewünschten Zahlungsanbieter bereitzustellen.
- Bei der Erstellung von Content, Trackingvorrichtungen, Analysetools und Optimierung einer Website wird jut-so die beauftragten Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen und dem Auftraggeber liefern oder auf der Website installieren.
- Bei der Durchführung von Werbemaßnahmen, Social-Media-Kampagnen und Google-Ads-Kampagnen (früher AdWords-Kampagnen genannt) wird jut-so die Maßnahmen in dem besprochenen Umfang durchführen. Ein bestimmter Erfolg wird nicht garantiert.
- Bei den Werbemaßnahmen verstehen sich die Preise der Agentur immer ohne das erforderliche Werbebudget, Kosten und Spesen für die Werbung sind immer zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
- Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Werbeplattformen selbst verantwortlich.
§ 13 Erschwernisse
- Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externe Software-Anbieter, Werbeplattform, etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
- Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung.
§ 14 Mängelrechte, Verjährung
- Soweit Marketing, Suchmaschinen-Optimierung oder andere Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht.
- Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten. jut-so behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für jut-so nicht verbindlich.
- Soweit der Auftraggeber ein Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder jut-so hat den Mangel aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 15 Vertraulichkeit, Datenschutz
- Die Parteien haben über alle ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen wie insbesondere Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, von anderen erworbenes Knowhow sowie über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten und sonstigen Informationen (z.B. Aufgabenstellung, Geschäftsvorgänge, Erfahrungen und Erkenntnisse) der offenlegenden Partei, seiner Kunden oder Endkunden gegenüber unbefugten Dritten striktes Stillschweigen zu wahren und diese weder selbst zu verwerten noch durch Dritte verwerten zu lassen und Dritten diese auch nicht zugänglich zu machen.
- Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die
- dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
- bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen;
- von beiden Vertragspartnern gemeinsam oder von dem anderen Vertragspartner schriftlich freigegeben wurden, jedoch spätestens in fünf Jahren nach der Mitteilung, soweit sich aus der Natur der Information nicht eine längere Geheimhaltungspflicht ergibt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
- Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien.
- Die Erwähnung oder die Werbung mit der Firma des Auftraggebers in Veröffentlichungen der Agentur sowie die Einreichung von Arbeitsergebnissen bei Wettbewerben durch die Agentur ist erlaubt. Vorgenanntes gilt unter anderem für Studien, Referenz-, Kundenlisten sowie Werbematerialien in gedruckter oder elektronischer Form, welche die Agentur während der Laufzeit dieses Vertrages veröffentlicht.
- Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
- Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads von der Agentur während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich oder dienlich ist.
- Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
- Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.
- Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
- Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
- Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 16 Abwerbung von Mitarbeitenden
- Der Auftraggeber willigt ein, bei Abwerbung eines festangestellten/freiberuflichen Mitarbeiters von jut-so während der vertraglichen Zusammenarbeit und über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit eine Provision in Höhe von 3 Brutto-Monatsgehältern (zzgl. Umsatzsteuer) des festangestellten/freiberuflichen Mitarbeiters an jut-so zu zahlen. Basis hierfür ist das neue zwischen Mitarbeiter und Auftraggeber ausgehandelte Bruttogehalt. Er wird jut-so dabei mindestens 90 Tage im Voraus über die geplante Übernahme informieren und einen entsprechenden Nachweis für den vorbenannten Anspruch zukommen lassen.
§ 17 Vertragsauflösung
- Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworbene Einnahmen oder böswillig unterlassene Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen (§ 649 BGB).
- Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist er verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Agentur kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist der Sitz der Agentur.
- jut-so ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.